AGB

Allgemeine Verkaufsgrundlage:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil jedes Kaufvertrags. Abweichende Vereinbarungen müssen in Textform (schriftlich oder per E-Mail) getroffen werden, und sie haben Vorrang vor den Einkaufsbedingungen des Käufers, es sei denn, der Verkäufer hat diese Bedingungen ausdrücklich in Textform als verbindlich anerkannt.

Verbindlichkeit von Angaben:

Informationen in Bedienungsanleitungen, Katalogen, Prospekten usw. sind nur verbindlich, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Vertragliche Anpassungen:

Der Umfang der Lieferung ist durch den Vertrag festgelegt. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für kundenspezifische Anforderungen bei der Bearbeitung von Werkstücken.

 

Kaufpreis / Kaufpreiszahlung

 

Preise

  • Die Preise sind in Schweizer Franken (ggf. Euro) angegeben und verstehen sich als Nettopreise, ab Lieferwerk EXW (Incoterms 2020).
  • Der Kaufpreis versteht sich rein netto exkl. MWST oder sonstigen Zulagen.
  • Es wird klargestellt, dass die Preise unverpackt sind und keine De- und Montage beinhalten. Auch Anpassungen an länderspezifische, kantonale, lokale und Hausvorschriften des Bestellers sind nicht inbegriffen, es sei denn, es wird etwas anderes in Textform vereinbart.
Zahlungsbedingungen
  • Die Zahlung hat grundsätzlich zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen und in der vereinbarten Währung ohne Abzug zu erfolgen
  • Der Käufer gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er mit einer Zahlung im Rückstand ist.
  • Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer seine eigenen Verpflichtungen aufschieben und Verzugszinsen von mindestens 6 % pro Jahr verlangen.
  • Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
Reservationszahlung 
  • Üblicherweise leistet der Käufer im Voraus eine vorher vereinbarte Reservationszahlung.
  • Der Verkäufer bestätigt den Eingang der Reservationszahlung und gibt gleichzeitig die Garantie ab, dass der Kaufgegenstand für den Käufer reserviert ist.
Restzahlung 
  • Der Käufer leistet die Restzahlung vor dem geplanten Abbau oder der Abholung.
  • Der Kaufgegenstand kann erst nach Eingang der vollständigen Zahlung auf dem Konto des Verkäufers und dessen Bestätigung abgebaut, sprich abgeholt werden
Rücktritt und Reuegeld
  • Tritt der Käufer nach erfolgter Reservationszahlung vom Kauf zurück, wird die Reservationszahlung als "Reuegeld" betrachtet.
  • Falls die Abholung des Kaufgegenstandes nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, wird der Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer angenommen. In diesem Fall gilt die geleistete Reservationszahlung ebenfalls als "Reuegeld".
  • Der Verkäufer kann bei Verzug vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
Eigentumsvorbehalt und Eintragung
  • Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer Eigentümer des Liefergegenstandes bleibt, bis die vollständige Bezahlung erfolgt ist.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirkung des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Einschränkungen bis zum Eigentumsübergang
  • Vor dem Eigentumsübergang darf der Liefergegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder an einen anderen Ort verbracht werden.
Wohnsitzwechsel des Käufers
  • Bei einem Wohnsitzwechsel des Käufers ist dieser verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen
Gewährleistung / Haftung
  • Der Käufer bestätigt durch Schliessung des Vertrags oder Bezahlung der Rechnung, den Kaufgegenstand, seinen Zustand und seine Funktionstüchtigkeit zu kennen.
  • Die Lieferung bzw. der Verkauf erfolgt "ab Werk wie gesehen", ohne Garantie und/oder Gewährleistung.
  • Die Haftung für den Kaufgegenstand, einschliesslich Demontage, Transport und Montage, geht mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer über.
Abbau / Demontage
  • Der Käufer übernimmt die Verantwortung für den Abbau der Maschine und alle erforderlichen Veränderungen an den Gebäuden, um den Abbau durchzuführen.
  • Der Käufer ist verpflichtet, die Maschine gemäss den spezifizierten Anleitungen und Sicherheitsstandards ordnungsgemäss abzubauen. Jede Schädigung der Maschine oder der umgebenden Strukturen aufgrund unsachgemässer Demontage liegt in der Verantwortung des Käufers.
  • Jegliche Schäden an der Maschine, an den Gebäuden oder an Dritten, die während des Abbaus entstehen, gehen zulasten des Käufers. Dies schliesst Schäden durch unsachgemässe Handhabung, Transport oder Demontage ein.
  • Es liegt in der Verantwortung des Käufers, angemessene Versicherungen für den Abbau abzuschliessen, um eventuelle Schäden oder Verluste zu decken.
Übrige Bestimmungen
  • Abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen müssen schriftlich vereinbart werden.
  • Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz in Kaltbrunn, SG Schweiz
  • Dieser Vertrag untersteht dem Schweizer Recht ohne Berücksichtigung der Prinzipien des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

     

      Hallo mein Name ist Theo! Herzlich willkommen, Ich bin der V-Verkaufsexperte dieser Website, darf ich ihnen einige Fragen beantworten? Beispielfragen sind: